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Vertriebs-AGBs

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Westa-Gruppe
Unsere Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen für Kauf- und Werkverträge mit Unternehmern
Vertriebs-AGBs

1. Allgemeines

Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf Grund der nachstehenden Bedingungen. Für Bauleistungen gilt Abschnitt 12 dieser Bedingungen. Unsere nachstehenden Bedingungen gelten auch für künftige Lieferungen und Leistungen, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht besonders in Bezug genommen worden sind.

Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres Vertragspartners - nachstehend Besteller - wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsschluß nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Angebote

a) Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

b) Angaben unserer Vertreter sowie mündliche Angaben bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

c) Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe. Sämtliche dem Besteller zugänglich gemachten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Wir behalten uns an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.


3. Preise

a) Alle Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer.

b) Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart ist, verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Fracht. Zollkosten werden ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt. Skontierfähig ist nur der Netto-Warenwert nicht jedoch anteilige Fracht-, Verpackungs- und Zollkosten, sowie Dienstleistungen.

c) Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Besteller weiterzugeben.

Die vorstehenden Abschnitte 3) b) und c) gelten nur für Kaufverträge und Werkverträge, die keine Bauleistungen zum Gegenstand haben.


4. Lieferzeit/Lieferung

Die nachstehenden Bestimmungen a) bis i) gelten nur für

- Kaufverträge und
- Werkverträge, die keine Bauleistungen zum
Gegenstand haben.


a) Die angegebenen Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und rechtzeitigen Materialbeistellungen.

b) Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch unsere Lieferanten sind wir auch von der Einhaltung der Lieferfrist entbunden, vorausgesetzt, wir haben ordnungsgemäß bestellt.

c) Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluß ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Besteller baldmöglichst mit.

Wir haben auch das Recht, bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen oder für den Fall, daß wir ohne unser Ver-
schulden von unseren Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluß jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten.

d) Alle Lieferungen erfolgen grundsätzlich ab unserem Werk. Die Transportgefahr trägt in jedem Fall der Besteller, auch wenn wir ausnahmsweise frei Haus liefern. Bei Lieferung mit werkseigenem Lkw geht die Gefahr nach Ankunft auf der Baustelle/Versandadresse unabgeladen auf den Besteller über. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Bei späterer Änderung der Versandanschrift trägt der Besteller die durch die Änderung entstehenden Kosten.

e) In jedem Fall hat der Besteller dafür zu sorgen, daß er über eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfuhrstraße verfügt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Besteller zu erfolgen. Durch den Besteller verursachte Wartezeiten werden ihm zusätzlich berechnet, es sei denn, er hat die Verzögerung nicht zu vertreten.

f) Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Bestellers zu versichern.

g) Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen werden mit dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Besteller nach Maßgabe der nachfolgenden Ziffer 8) zu zahlen.

h) Bei Sukzessivlieferungsverträgen wird jede Teillieferung einzeln berechnet. Gerät der Besteller hinsichtlich einer Teillieferung in Verzug mit der Bezahlung, so sind wir unbeschadet unserer sonstigen Rechte von weiteren Lieferungen so lange befreit, bis der Besteller seinen Verpflichtungen nachkommt.

i) Wir liefern nach Möglichkeit unverpackt. Soweit Verpackung erforderlich sein sollte, berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis. Der Tausch von Ladehilfsmitteln wie Europaletten und Gitterboxen bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

5. Mängelansprüche / Schadensersatz und Rücktritt aufgrund sonstiger Pflichtverletzungen

Die nachstehenden Bestimmungen a) bis d) gelten nur für

- Kaufverträge und
- Werkverträge, die keine Bauleistungen zum
Gegenstand haben.

a) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Darüber hinaus stehen dem Besteller die weiteren gesetzlichen Ansprüche insbesondere auf Rücktritt vom Vertrage und Minderung zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Besteller nur zu, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind und ein Schadens- ersatzanspruch nicht nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in Ziffer 5. c) dieser Bedingungen ausgeschlossen ist. Rohstoff- und fertigungstechnisch bedingte Farb- und Maßabweichungen behalten wir uns vor. Unsere Handelsvertreter sind nicht ermächtigt, Anzeigen von Mängeln oder sonstige Erklärungen des Bestellers für uns entgegenzunehmen.

b) Wenn der Besteller die Ware als Folge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen mußte, weil ein Verbraucher als Endkunde Mängelansprüche geltend gemacht hat oder unser Vertragspartner eine Minderung gewähren mußte, weil ein Verbraucher als Endkunde den Kaufpreis gemindert hat, gelten die vorstehenden Einschränkungen der Mängelansprüche unseres Vertragspartners nicht. Das gleiche gilt für den Fall, daß wir eine Beschaffenheitsgarantie übernommen haben.

c) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, den §§ 280 ff BGB, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schadensersatzanspruch unseres Vertragspartners beruht

aa) auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn sie durch eine vorsätzliche oder fahr-lässige Pflichtverletzung durch uns, eines unserer gesetzlichen
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht ist oder

bb) auf vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder einen unserer Erfüllungsgehilfen oder

cc) auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder

dd) auf dem Produkthaftungsgesetz.

Im Falle einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist ein Schadensersatzanspruch gegen uns auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.

Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht, soweit wir ein Beschaffungsrisiko oder eine Garantie übernommen haben.

d) Wenn nichts besonderes vereinbart ist, kann unser Vertragspartner unter den Voraussetzungen des Abschnittes a) und b) dieser Bedingungen vom Vertrage zurücktreten.

Im Falle einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der
Kaufsache besteht, kann unser Vertragspartner darüber hinaus nur vom Vertrage zurücktreten, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind.

Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.


6. Verjährung von Mängelansprüchen

Die nachstehenden Bestimmungen a) bis c) gelten nur für

- Kaufverträge und
- Werkverträge, die keine Bauleistungen zum
Gegenstand haben.

Ansprüche unseres Vertragspartners aufgrund von Mängeln verjähren in einem Jahr, es sei denn,
a) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder

b) es handelt sich um Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Abs. 2 BGB oder

c) der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen.

In den Fällen a) bis c) gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung, Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.


7. Eigentumsvorbehalt

a) Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

b) Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt. Im einzelnen gilt folgendes:

aa) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache.

Wird die Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert entspricht.

Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden Bestimmungen entsprechend Anwendung.

bb) Der Besteller tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware verarbeitet, vermischt, vermengt oder fest eingebaut ist, steht uns aus dieser Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender erstrangiger Bruchteil der jeweiligen Forderung aus der Weiterveräußerung zu.

Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der Besteller hiermit einen erstrangigen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab.

Hat der Besteller diese Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an uns ab. Wird die Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Besteller in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Besteller seine Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.

cc) Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.

dd) Der Besteller ist zum Weiterverkauf nur dann berechtigt, wenn er sich ebenfalls das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung seiner Forderung aus dem Weiterverkauf vorbehält.

ee) Der Besteller ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Bestellers oder Zahlungseinstellung durch den Besteller erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Besteller bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen.

Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Besteller zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

ff) Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Besteller eingehen, sind bis zur Überweisung an uns gesondert für uns aufzuheben.

gg) Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.


c) Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere Gesamtforderung gegen den Besteller um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

d) Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung durch den Besteller sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir aufgrund unseres Vorbehaltes Vorbehaltsware zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrage vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären. Wir können uns aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware freihändig befriedigen.

e) Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen Umfang zu versichern. Der Besteller tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.


8. Zahlung

Die nachstehenden Bestimmungen a) bis d) gelten nur für

- Kaufverträge und
- Werkverträge, die keine Bauleistungen zum
Gegenstand haben.

a) Unsere Rechnungen sind sofort und ohne Abzug zu bezahlen. Dies gilt auch für Rechnungen über Teillieferungen gemäß Ziffer 4.7.

b) Bei Zahlungsverzug hat der Besteller Verzugszinsen in Höhe von 12 % mindestens jedoch 8 % über dem Basiszinssatz jährlich zu ersetzen. Soweit die Zinsen gemäß Satz 1 8 % über dem Basiszinssatz übersteigen, steht dem Besteller der Nachweis frei, daß ein Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens ist nicht ausgeschlossen.

c) Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen sofort fällig.

d) Tritt in den Vermögensverhältnissen des Bestellers eine wesentliche Verschlechterung ein, die unseren Anspruch gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn uns solche vor Vertragsschluß vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden. Wird die Vorauszahlung oder die Sicherheitsleistung trotz Mahnung und angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.


9. Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

Der nachstehende Absatz gilt nur für

- Kaufverträge und
- Werkverträge, die keine Bauleistungen zum
Gegenstand haben.

Eine Aufrechnung durch den Besteller mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes durch den Besteller ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf dem selben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.


10. Erfüllungsort/Gerichtsstand

a) Erfüllungsort ist unser Sitz.

b) Gerichtsstand ist unser Sitz, falls der Besteller Kaufmann juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.


11. Anzuwendendes Recht

Auf das Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Besteller findet deutsches Recht Anwendung.


12. Bauleistungen

Übernehmen wir Bauleistungen, gelten nur die vorstehenden Bestimmungen in

- Abschnitt 1 (Allgemeines)
- Abschnitt 2 (Angebote)
- Abschnitt 3 Nr. 1 (Preise)
- Abschnitt 7 (Eigentumsvorbehalt)
- Abschnitte 10 und 11 (Erfüllungsort/Gerichtsstand
Anzuwendendes Recht)

In diesem Fall gilt zusätzlich die VOB/B.

(c) Westa-Gruppe.