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Westa Compliance Programm
Unbedenklichkeits-Erklärung im Wettbewerbsrecht
Wettbewerbsrechtliche Belehrung
Pflichtgemäß möchten wir Sie auf das europäische und nationale Wettbewerbsrecht aufmerksam machen, das untersagt, im Rahmen von Verbandstreffen wettbewerbsrelevante Themen wie Preise oder Rabatte zu diskutieren oder sonstige sensible Unternehmensdaten auszutauschen. Ebenso ist es untersagt, branchenbezogene Verhaltensweisen abzustimmen bzw. entsprechende Beschlüsse oder Vereinbarungen zu treffen. Ein derartiges Vorgehen kann mit hohen Bußgeldern geahndet werden, die der Verband und seine Mitgliedsunternehmen zu tragen haben. Von daher bitten wir um Beachtung dieser Grundregeln.
Wettbewerbsrechtliche Grundsätze für den Informationsaustausch auf Verbandssitzungen
aktueller Umsatz:
Ein individualisierter Austausch aktueller Umsatzzahlen ist möglich, sofern es um die Gesamtumsätze der jeweiligen Unternehmen geht. Problematisch sind spezifische Umsatzzahlen aus einzelnen Produktionen bzw. ein Bezug auf einzelne Produkte.
Auftragseingang:
Informationen über aktuelle Auftragseingänge, die die gesamte Produktpalette eines Unternehmens betreffen, können grundsätzlich auch individualisiert im Rahmen von Verbandsgesprächen ausgetauscht werden.
Absatzmärkte, Exportquoten:
Hierfür gelten dieselben Grundsätze wie für den Auftragseingang.
Konkrete Daten zur Personalsituation (insbesondere Personalabbau):
Informationen rund um die Personalsituation einzelner Unternehmen ermöglichen grundsätzlich keine Rückschlüsse auf Themen, die zwingend der Geheimhaltung unterliegen. Allenfalls kann auf die wirtschaftliche Gesamtsituation des jeweiligen Unternehmens geschlossen werden. Eine Anonymisierung ist in diesem Zusammenhang nicht erforderlich. Weiterführende detaillierte Informationen, z. B. über Gründe für den Personalabbau (Einbruch Auftragseingang, geplante Preispolitik ließ sich nicht durchsetzten etc.) sollten dagegen nicht mitgeteilt werden.
Als Prüfungsmaßstäbe wurden herangezogen: IDW PS330; IDW RS FAIT1 und §§238 HGB, §§147 AO.
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