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Beschaffungs-AGBs

Einkaufs- / Beschaffungs-AGB der Westa-Gruppe (Westaflexwerk GmbH, Carbonit Filtertechnik GmbH, ERO Edelstahl-Rohrtechnik GmbH, Westaflex Projekt GmbH, Westa-Holding GmbH & Co.KG). Stand Januar 2002.

 

Unsere Einkaufsbedingungen


§ 1 Allgemeines

Unsere Bestellungen/Einkäufe erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen, auch wenn sie auf Abschluß von Werk- oder Werklieferungsverträgen gerichtet sind. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen uns und unserem Vertragspartner, dem Lieferanten, in dessen Rahmen wir Ware oder sonstigen Leistungen - nachstehend insgesamt Lieferungen - vom Lieferanten beziehen, auch wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht noch einmal ausdrücklich in Bezug genommen werden.

Allgemeinen Verkaufs- oder sonstigen Geschäftsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie gelten auch dann nicht, wenn wir im Falle künftiger Verträge nicht noch einmal ausdrücklich widersprechen.


§ 2 Bestellungen

Falls in unserer Bestellung nichts anderes geregelt ist, behalten wir uns vor, die Bestellung zu widerrufen, wenn der Lieferant uns nicht innerhalb von acht Tagen nach Eingang der Bestellung beim Lieferanten die Annahme des Vertrages in Übereinstimmung mit unseren Bestellbedingungen schriftlich bestätigt hat.


§ 3 Lieferung

1. Die Lieferung erfolgt frei Haus an die von uns angegebene Lieferadresse - oder wenn keine Lieferadresse angegeben ist - an unser Werk - nachstehend insgesamt Lieferanschrift - einschließlich Verpackung und Fracht, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die Gefahr des Versandes trägt in jedem Falle der Lieferant. Dies gilt auch wenn im Einzelfall einmal Lieferung ab Werk des Lieferanten vereinbart sein sollte, es sei denn, wir sorgen selbst für den Transport.

2. Die Lieferung hat zum vereinbarten Liefertermin zu erfolgen. Die Einhaltung der Lieferfrist ist wesentliche Vertragsverpflichtung des Lieferanten.

Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins bei Lieferung frei Haus ist der Eingang der Ware bei der Lieferanschrift. Ist ausnahmsweise Lieferung ab Werk vereinbart, hat der Lieferant die Ware innerhalb der Lieferfrist versandbereit bereitzustellen.

3. Der Lieferant hat für den Fall, daß er Anlaß zu der Annahme hat, daß die Lieferung ganz oder teilweise nicht rechtzeitig durchgeführt wird, uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen. Die Verpflichtung des Lieferanten zur Erstattung von Verzugsschäden bleibt davon unberührt.


4. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des Lieferwertes derjenigen Ware, mit der der Lieferant in Verzug geraten ist, zu verlangen und zwar pro vollendetem Werktag, nicht jedoch mehr als 10 % des vorstehend beschriebenen Lieferwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

Wir können Vertragsstrafen noch bis zur vollständigen Bezahlung der Lieferung geltend machen, auch wenn wir uns dies bei der Abnahme nicht vorbehalten haben. Dies gilt für jede vereinbarte Vertragsstrafe, nicht nur für die vorstehende.


§ 4 Preise/Zahlung

1. Die angegebenen Preise sind Festpreise.

2. Die Zahlung erfolgt nach unserer Wahl durch Überweisung oder Aufrechnung mit Gegenforderungen oder per Scheck.

3. Rechnungen sind in doppelter Ausführung zu erteilen. Die Zahlung erfolgt nach ordnungsgemäßem Eingang der Lieferung (inklusive Lieferschein und Rechnung, Prüfzeugnissen, Werkzeugnissen und Dokumentationen, soweit diese zum Lieferumfang gehören).

Im Falle von Werkverträgen erfolgt die Zahlung nicht vor Abnahme.

4. Innerhalb von 14 Tagen gewährt der Lieferant uns Skonto von 3 %, innerhalb von 30 Tagen 2 %. Innerhalb von 90 Tagen erfolgt die Zahlung netto ohne Abzug.

Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Vornahme der Leistungshandlung an.


§ 5 Werkzeuge, Modelle, Zeichnungen und andere Unterlagen

Unsere Material- und Beratungs- bzw. Anfertigungsvorschriften ebenso unsere Zeichnungen, Muster und Modelle dürfen ohne unsere schriftliche Einwilligung weder weiter verwendet noch vervielfältigt, noch dritten Personen zugänglich gemacht werden.

Der Lieferant haftet für jeden uns aus der Nichtbefolgung dieser Bestimmung entstehenden materiellen und immateriellen Schaden. Alle Vorschriften, Zeichnungen, Muster und Modelle sind bei Nichtzustandekommen des Vertrages oder nach seiner Erledigung für uns kostenfrei und unbeschädigt an uns zurückzusenden.


§ 6 Mängelansprüche

Mängelansprüche verjähren innerhalb von 36 Monaten, es sei denn, das Gesetz sieht eine längere Frist vor. In diesem Fall gilt die längere gesetzliche Frist.

Bei Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung durch den Lieferanten beginnt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche für die ersetzten oder nachgebesserten Teile mit Nachlieferung bzw. Beendigung der Nachbesserung neu zu laufen.


§ 7 Erfüllungsort, Gerichtsstand Rechtswahl

1. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus den Geschäftsbedingungen ist unser Sitz.

2. Gerichtsstand auch für Scheck- und Wechselansprüche ist Bielefeld. Wir sind auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.

3. Es gilt deutsches Recht.


(c) Westa-Gruppe.

 

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